Rz. 307

Wird einerseits Zahlung beansprucht und andererseits im Wege des Widerantrags Auskunft verlangt oder umgekehrt, gilt das gleiche wie bei wechselseitigen Zahlungs- oder Auskunftsanträgen. Hier kann ebenfalls nicht derselbe Gegenstand angenommen werden.

 

Rz. 308

Auch greift hier nicht die Regelung des § 38 FamGKG. Wird mit einem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur der höhere Anspruch maßgebend. Ein Additionsverbot nach dieser Vorschrift setzt aber voraus, dass beide Ansprüche von demselben Beteiligten gegen denselben Gegner erhoben werden. Hier werden die Ansprüche auf Auskunft und Zahlung aber von verschiedenen Beteiligten geltend gemacht.

 

Rz. 309

Auch hier hat die frühere Rechtsprechung[86] allerdings eine Addition abgelehnt und dies zum Teil damit begründet, der Auskunftsanspruch habe neben dem Zahlungsanspruch keinen eigenständigen Wert, was zum einen schon grundsätzlich falsch ist – es besteht lediglich ein Additionsverbot (§ 38 FamGKG) – und darüber hinaus voraussetzen würde, dass die Ansprüche von demselben Beteiligten geltend gemacht werden.

 

Beispiel 179: Wechselseitige Auskunftsanträge

Der Ehemann stellt Antrag auf Zugewinnausgleich in Höhe von 20.000,00 EUR. Die Ehefrau erhebt Widerantrag auf Auskunft über das Endvermögen des Ehemannes. Der Verfahrenswert des Auskunftsantrags wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Die Werte von Antrag und Widerantrag sind zu addieren. Die beteiligten Anwälte erhalten ihre Gebühren aus einem Wert von 23.000,00 EUR.

[86] OLG Nürnberg EzFamR aktuell 1995, 365; OLG Zweibrücken JurBüro 1985, 1360.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge