Rz. 305

Wird wechselseitig Auskunft (§ 1379 BGB) beantragt, gilt das gleiche wie bei wechselseitigen Zahlungsanträgen (siehe Rdn 299). Der Auskunftsanspruch ist nur ein Hilfsanspruch zum Ausgleichsanspruch und verfolgt das gleiche wirtschaftliche Interesse wie der zugehörige Zahlungsanspruch. Wechselseitige Auskunftsanträge verfolgen daher auch wechselseitige Interessen, so dass zu addieren ist.

 

Beispiel 178: Wechselseitige Auskunftsanträge

Der Ehemann beantragt von seiner Ehefrau Auskunft über deren Endvermögen. Die Ehefrau erhebt Widerantrag, den Ehemann zur Auskunft über sein Endvermögen zu verpflichten.

Die Werte von Antrag und Widerantrag sind gem. § 42 Abs. 1 FamGKG zu ermitteln und sodann nach § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren.

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