Rz. 89

Der Anwalt erhält für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) zunächst eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 

Beispiel 29: Verfahren ohne Termin

Der Anwalt reicht für die Ehefrau einen Antrag auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 4.000,00 EUR ein. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt oder eine Besprechung geführt worden war.

Der Anwalt erhält lediglich eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 4.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 347,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,04 EUR
Gesamt   413,64 EUR
 

Rz. 90

Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich im Falle einer vorzeitigen Erledigung nach Nr. 3101 Nr. 1 VV auf 0,8.

 

Beispiel 30: Verfahren, vorzeitige Erledigung

Der Anwalt soll für die Ehefrau einen Antrag auf Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 4.000,00 EUR einreichen. Zur Antragseinreichung kommt es jedoch nicht mehr, da der Ehemann zuvor doch noch zahlt.

Der Anwalt erhält lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr aus 4.000,00 EUR.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   201,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 221,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   42,10 EUR
Gesamt   263,70 EUR
 

Rz. 91

Zur Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 2 VV siehe Beispiel 42.

 

Rz. 92

Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar.

 

Rz. 93

Ist dem Verfahren ein Mahnverfahren vorausgegangen und ist dort eine Terminsgebühr entstanden, so ist diese auf die Terminsgebühr anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV) (zum Mahnverfahren siehe § 5).

 

Rz. 94

Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) angefallen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Beispiel 31: Verfahren ohne Termin mit Anrechnung vorheriger Geschäftsgebühr

Der Anwalt verlangt zunächst außergerichtlich für die Ehefrau Gesamtschuldnerausgleich in Höhe von 4.000,00 EUR. Da der Ehemann nicht zahlt, wird ein entsprechender Zahlungsantrag bei Gericht eingereicht. Später wird der Antrag wieder zurückgenommen, ohne dass verhandelt oder eine Besprechung geführt worden war.

Der Anwalt erhält eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) aus 4.000,00 EUR, wobei hier von einer 1,3-Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2300 VV) ausgegangen werden soll. Im gerichtlichen Verfahren entsteht eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus 4.000,00 EUR, auf die die vorangegangene Geschäftsgebühr hälftig anzurechnen ist (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 
I. Außergerichtliche Vertretung    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   327,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 347,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,04 EUR
Gesamt   413,64 EUR
II. Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   327,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2.

Gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 4.000,00 EUR
  – 163,80 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 183,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   34,92 EUR
Gesamt   218,72 EUR

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