Rz. 65

Soweit vertragliche Unterhaltsansprüche (keine Unterhaltssache nach § 231 FamFG) geltend gemacht werden, ist § 51 Abs. 1 und 2 FamGKG anzuwenden. Es gilt hier letztlich das Gleiche wie beim gesetzlichen Unterhalt (siehe Rdn 109 ff.).

 

Rz. 66

Im Übrigen sind für die Verfahren nach § 266 Abs. 1 FamFG keine besonderen Wertvorschriften vorgesehen. Es gelten daher die allgemeinen Bewertungsvorschriften. Soweit eine Geldforderung geltend gemacht wird, gilt § 35 FamGKG. Im Übrigen ist § 42 FamGKG maßgebend.

 

Rz. 67

Ergänzend anzuwenden sind insbesondere § 37 FamGKG für Nebenforderungen und Kosten des Verfahrens, § 38 FamGKG bei Stufenanträgen, § 39 FamGKG bei Widerantrag, Hilfsantrag und Hilfsaufrechnung sowie § 41 FamGKG bei einstweiligen Anordnungen.

 

Rz. 68

Maßgebend ist in allen Fällen der Wert bei Antragseinreichung (§ 34 FamGKG).

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