Rz. 130

Wird Trennungsunterhalt geltend gemacht, gelten für den Wert der zukünftigen Leistungen zunächst auch einmal die auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate. Ist allerdings davon auszugehen, dass die Scheidung vor Ablauf eines Jahres rechtskräftig ausgesprochen werden wird, soll bei den künftigen Leistungen nach einer Auffassung ein kürzerer Zeitraum als zwölf Monate anzunehmen sein, der zu schätzen sei.[30] Zutreffend ist es jedoch, auch hier den Zwölf-Monats-Wert anzunehmen, da zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich bei Einreichung des Antrags (§ 34 S. 1 FamGKG), ungewiss ist, wann die Rechtskraft der Scheidung und damit der Wegfall des Anspruchs eintreten wird.[31] Selbst wenn während des Verfahrens vor Ablauf von zwölf Monaten die Scheidung rechtskräftig wird, ändert dies nichts mehr am Wert der ersten zwölf Monate, da nach § 34 S. 1 FamGKG auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen ist.

 

Beispiel 59: Zukünftiger Trennungsunterhalt während des Scheidungsverfahrens

Die Ehefrau beantragt im September den Ehemann zu verpflichten, ab Oktober für die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 600,00 EUR zu zahlen. Die Scheidung ist bereits im Januar eingereicht worden. Es ist zu erwarten, dass kurzfristig ein Termin zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren anberaumt werden wird.

Der Verfahrenswert richtet sich nach § 51 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Maßgebend sind die auf die Antragseinreichung folgenden zwölf Monate. Dass hier möglicherweise die Scheidung vor Ablauf von zwölf Monaten ausgesprochen werden wird, ist unerheblich. Es gilt daher ein Wert in Höhe von 7.200,00 EUR.

[30] OLG Schleswig AGS 2012, 354 = SchlHA 2012, 354 = FamRZ 2013, 240.

OLG Frankfurt FamRZ 2007, 749; KG FamRZ 2011, 755 = FamRB 2011, 278; OLG Bamberg JurBüro 1988, 1077; OLG Köln JurBüro 1993, 164.

[31] OLG Hamburg FamRZ 2002, 1136 = OLGR 2002, 27 = FamRZ 2002, 1136; OLG München JurBüro 1985, 742.

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