Rz. 6

Nach ganz h.M.[5] ist daneben eine dingliche Unterstellung unter die bisherige Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung erforderlich und ausreichend. Damit wird das Zuflurstück gewissermaßen nachträglich gem. § 4 bzw. § 8 WEG dinglich geteilt und umgewandelt. Eine einfache Erklärung im Rahmen des Erwerbsaktes genügt.[6] Eine Aufhebung der ursprünglichen Teilungserklärung mit anschließender Neuaufteilung ist nicht nötig,[7] allerdings im Einzelfall geboten, insbesondere wenn neue aufteilungsfähige Gebäude übernommen werden (zum umgekehrten Fall vgl. § 9 Rdn 5 ff.).[8]

[5] Vgl. Beck'sches Formularbuch/Schneider, WEG, S. 357 f.; OLG Frankfurt DNotZ 1993, 612; OLG Zweibrücken DNotZ 1991, 605.
[6] OLG Frankfurt a.a.O.; ausführliches Muster bei Schneider, a.a.O., S. 357 f.
[7] So aber OLG Saarbrücken Rpfl. 1988, 479.
[8] So z.B., wenn es sich um ein großes Zuflurstück mit eigenen Gebäuden handelt und an diesen Sondereigentum begründet werden soll.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge