Rz. 6
Nach ganz h.M.[5] ist daneben eine dingliche Unterstellung unter die bisherige Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung erforderlich und ausreichend. Damit wird das Zuflurstück gewissermaßen nachträglich gem. § 4 bzw. § 8 WEG dinglich geteilt und umgewandelt. Eine einfache Erklärung im Rahmen des Erwerbsaktes genügt.[6] Eine Aufhebung der ursprünglichen Teilungserklärung mit anschließender Neuaufteilung ist nicht nötig,[7] allerdings im Einzelfall geboten, insbesondere wenn neue aufteilungsfähige Gebäude übernommen werden (zum umgekehrten Fall vgl. § 9 Rdn 5 ff.).[8]
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