Rz. 538

Nichtvorliegen eines Klageverzichts (pactum de non petendo).
Keine Schiedsgerichtsklausel des Erblassers oder der Erben.
Keine Gerichtsstandsvereinbarung.
Sachliche Gerichtszuständigkeit (Amtsgericht/Landgericht).
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12, 13, 27 ZPO.
Ist schon ein Erbschein bzw. Europäisches Nachlasszeugnis erteilt?
Ist beim Nachlassgericht Antrag auf Einziehung eines unrichtigen Erbscheins bzw. Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses gestellt?
Ist Klage auf Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins bzw. Europäischen Nachlasszeugnisses erhoben?
Standesurkunden zum Beweis der Eheschließung bzw. der Verwandtschaft.
Sind alle Erben bzw. Erbprätendenten ordnungsgemäß vertreten?
Ist Testament bzw. Erbvertrag bereits eröffnet?
Sind Ausschlagungs- und Anfechtungsfristen noch offen?
Sind evtl. Ausschlagungserklärungen
form- und fristgerecht
beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen?
Sind evtl. Anfechtungserklärungen
innerhalb der Anfechtungsfrist
vom richtigen Anfechtungsberechtigten

in der erforderlichen Form

beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen?
Sind güterrechtliche Vereinbarungen wirksam?
Hauptantrag und evtl. Hilfsanträge.
Evtl. objektive Klagehäufung in Form der Stufenklage (§ 254 ZPO), d.h. außer dem Feststellungsantrag
Antrag auf Auskunft über Nachlassgegenstände bspw. gegenüber Erbschaftsbesitzer,
Antrag auf eidesstattliche Versicherung bezüglich Auskunft,
Antrag auf Herausgabe des Nachlasses bzw. einzelner Gegenstände.
Beweislastverteilung.
Beweismittel: Urkunden, vor allem Nachlassakten, Parteivernehmung.
Evtl. Widerklage zur Feststellung des eigenen Erbrechts des/der Beklagten.

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