Rz. 15

Im Falle des § 2362 BGB "begegnen" sich Erbscheinsverfahren und das Verfahren auf Klärung der Erbfolge im Zivilprozess. Der wirkliche Erbe muss, wenn er der Ansicht ist, ein Erbschein sei unrichtig, nicht abwarten, bis das Nachlassgericht dessen Einziehung gem. § 2361 BGB anordnet, vielmehr kann er von dem Besitzer des unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Zweckmäßigerweise wird eine solche Herausgabeklage im Wege der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO verbunden mit einer Erbenfeststellungsklage, sofern sich der Erbscheinsbesitzer nach wie vor auf sein Erbrecht beruft. Im Herausgabeprozess gilt die Vermutung des § 2365 BGB nicht.[21]

 

Rz. 16

Da das Herausgabeurteil und auch das Erbenfeststellungsurteil materielle Rechtskraft zwischen den Parteien erzeugen, dürfte zwischen ihnen im Erbscheinsverfahren ebenfalls die Erbfolge rechtskräftig feststehen, so dass kein anders lautender Erbschein erteilt werden dürfte, es sei denn, ein Dritter wäre beteiligt, dem gegenüber die Rechtskraft des Urteils nicht wirkt. Käme man nicht zu diesem Ergebnis, so würde die Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils letztlich ins Leere gehen.[22]

[21] Grüneberg/Weidlich, § 2362 BGB Rn 1.

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