Rz. 100

Die Zustimmung des vertraglich Eingesetzten zu einer späteren Verfügung von Todes wegen gibt dem Erblasser seine Testierfreiheit wieder zurück. Die Zustimmung bedarf der notariellen Beurkundung, weil darin eine ganze oder teilweise Aufhebung des Erbvertrags zu sehen ist, §§ 2290, 2291 Abs. 4, 2276 BGB.[125] Unter Ehegatten/Lebenspartnern genügt die Form des gemeinschaftlichen Testaments, § 2292 BGB.

 

Rz. 101

Für ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis oder eine Auflage sieht das Gesetz ausdrücklich die Möglichkeit einer anderweitigen Verfügung nach vorausgegangener Zustimmung des Bedachten in § 2291 BGB vor. Auch hierfür ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, § 2291 Abs. 2 BGB. Allerdings könnte demjenigen, der formlos zugestimmt hat und der sich auf das fehlende Formerfordernis beruft, ein Verstoß gegen Treu und Glauben entgegengehalten werden (venire contra factum proprium).[126]

[125] BGHZ 108, 252 = Rpfleger 1989, 413 = NJW 1989, 2618 = FamRZ 1989, 1076 = JA 1990, 165 = DNotZ 1990, 803.
[126] BGHZ 108, 252 = Rpfleger 1989, 413 = NJW 1989, 2618 = FamRZ 1989, 1076 = JA 1990, 165 = DNotZ 1990, 803.

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