Rz. 535

Die Annahme eines gemeinschaftlichen Testaments wurde in folgenden Fällen verneint:

Wenn in getrennten Urkunden am selben Tag und am selben Ort testiert wird, die Testamente sich im Wesentlichen gleichen und von den Ehegatten ausgetauscht werden, aber die Urkunde keinerlei Anhaltspunkte für die Gemeinschaftlichkeit enthält.[647]
Ebenfalls, wenn – trotz der enthaltenen Wendung "über unser gesamtes Hab und Gut" und trotz gemeinschaftlicher Verwahrung – Ehegatten sich in der "Ich-Form" auf gesonderten Blättern der gleichen Papiersorte, zeit- und wortlautgleich gegenseitig zu Erben einsetzen.[648]
Verneint auch, wenn eine zeit- und wortlautgleiche sowie offenbar abgesprochene gegenseitige Erbeinsetzung in getrennten Urkunden erfolgt, aber weder die Pluralform noch das Wort "gemeinsam" benutzt wird und jede Bezugnahme fehlt.[649]
Am selben Ort in zeitlichem Abstand von knapp acht Wochen errichtete und nach Inhalt und Fassung in allen wesentlichen Punkten gleichende Urkunden, in denen "ich" und "mein gesamtes Vermögen" verwendet werden, stellen kein gemeinschaftliches Testament dar.[650]
[647] BGHZ 9, 113, 117.
[648] BayObLG FamRZ 1991, 1485, 1486.
[649] BayObLG FamRZ 1993, 240, 241; KG FamRZ 2001, 794, 795 = ZEV 2001, 512, 513.

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