Rz. 310

Im Testamentsrecht ist, anders als bei § 119 Abs. 2 BGB, der Motivirrtum ganz allgemein ein Anfechtungsgrund und nicht nur der Eigenschaftsirrtum, § 2078 Abs. 2 BGB. "Irrige Annahme" in § 2078 Abs. 2 BGB bezieht sich auf die Vergangenheit, "Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes" auf die Zukunft.[391] Der Grund für die großzügige Zulassung des Motivirrtums als Anfechtungsgrund liegt zum einen darin, dass beim Testament auf die Interessen eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen ist und zum anderen, dass testamentarische Anordnungen freigebige Zuwendungen sind. Deshalb ist auch kein Ersatz des negativen Interesses vorgesehen.

 

Rz. 311

Auch hier ist ein Kausalzusammenhang erforderlich: Es muss festgestellt werden können, dass der Erblasser subjektiv bei Kenntnis der wahren Sachlage oder der wirklichen Entwicklung der für die Motivierung maßgeblichen Umstände die Verfügung nicht getroffen haben würde.

[391] BGH NJW 1963, 247; BayObLG Rpfleger 1984, 66; BGH LM Nr. 4 und 8 zu § 2078 BGB; BGH FamRZ 1983, 898; OLG München NJW 1983, 2577; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 613 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 1994, 849.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge