Rz. 310
Im Testamentsrecht ist, anders als bei § 119 Abs. 2 BGB, der Motivirrtum ganz allgemein ein Anfechtungsgrund und nicht nur der Eigenschaftsirrtum, § 2078 Abs. 2 BGB. "Irrige Annahme" in § 2078 Abs. 2 BGB bezieht sich auf die Vergangenheit, "Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes" auf die Zukunft.[391] Der Grund für die großzügige Zulassung des Motivirrtums als Anfechtungsgrund liegt zum einen darin, dass beim Testament auf die Interessen eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen ist und zum anderen, dass testamentarische Anordnungen freigebige Zuwendungen sind. Deshalb ist auch kein Ersatz des negativen Interesses vorgesehen.
Rz. 311
Auch hier ist ein Kausalzusammenhang erforderlich: Es muss festgestellt werden können, dass der Erblasser subjektiv bei Kenntnis der wahren Sachlage oder der wirklichen Entwicklung der für die Motivierung maßgeblichen Umstände die Verfügung nicht getroffen haben würde.
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