Rz. 420

Das OLG Frankfurt hat die testamentarische Zuwendung an die Ehefrau des Pförtners eines Altersheims als Verstoß gegen § 14 Abs. 5 HeimG und damit als nichtig angesehen.[470] Dieser Fall ist insofern bemerkenswert, als in dem zu überprüfenden Testament weder eine Pflegeperson noch eine mit Leitungsfunktionen betraute Person eines Heims testamentarisch bedacht worden war, sondern der Pförtner eines Altersheims und dessen Ehefrau. Das OLG Frankfurt hat nicht nur die Erbeinsetzung des Pförtners als nichtig angesehen, sondern bezüglich der Erbeinsetzung seiner Ehefrau eine Umgehung des gesetzlichen Verbots angenommen; es kam so zur Nichtigkeit des gesamten Testaments.

 

Rz. 421

Vor dem Hintergrund, dass im Einzelfall kaum abschätzbar ist, in welcher Weise ein Heimmitarbeiter Einfluss auf die konkrete Situation eines Heimbewohners hat, ist diesem Ergebnis zuzustimmen. § 14 HeimG beinhaltet keineswegs eine starre Regelung, die keine Ausnahmen für den Einzelfall zuließe. Vielmehr kann die Aufsichtsbehörde nach § 14 Abs. 6 HeimG in Ausnahmefällen eine Genehmigung erteilen. Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt haben der Pförtner und seine als Erbin eingesetzte Ehefrau sich darauf berufen, sie hätten die Erblasserin schon lange vor deren Heimaufenthalt und unabhängig davon gekannt. Dieser Umstand hätte möglicherweise einen genehmigungsfähigen Ausnahmetatbestand nach § 14 Abs. 6 HeimG begründen können. Darauf kam es jedoch nicht mehr an, weil von der Ausnahmeregelung kein Gebrauch gemacht worden war.

[470] OLG Frankfurt FGPrax 2001, 120 m. Anm. Krug, ZEV 2001, 364.

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