Rz. 515
Die richterliche Inhaltskontrolle wird vom BGH in zwei Stufen vorgenommen:
▪ | Erste Stufe: Die Wirksamkeitskontrolle unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). |
▪ | Zweite Stufe: Die Ausübungskontrolle unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), falls nicht schon die Wirksamkeitskontrolle zur Nichtigkeit des Vertrages führt. |
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