Rz. 515

Die richterliche Inhaltskontrolle wird vom BGH in zwei Stufen vorgenommen:

Erste Stufe: Die Wirksamkeitskontrolle unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB).
Zweite Stufe: Die Ausübungskontrolle unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), falls nicht schon die Wirksamkeitskontrolle zur Nichtigkeit des Vertrages führt.

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