Rz. 322

Es tritt rückwirkende Nichtigkeit ein (§ 142 BGB), jedoch nur der betreffenden Verfügung, nicht des ganzen (einseitigen) Testaments (§ 2085 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testament oder Erbvertrag hat die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit der korrespondierenden Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament bzw. des ganzen Erbvertrags zur Folge, §§ 2270 Abs. 1, 2298 Abs. 1 BGB; vgl. die Fälle aus der Rechtsprechung in Rdn 344 ff.

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