a) Beim Erklärungs-, Inhalts- und Motivirrtum, § 2078 BGB
Rz. 322
Es tritt rückwirkende Nichtigkeit ein (§ 142 BGB), jedoch nur der betreffenden Verfügung, nicht des ganzen (einseitigen) Testaments (§ 2085 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testament oder Erbvertrag hat die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit der korrespondierenden Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament bzw. des ganzen Erbvertrags zur Folge, §§ 2270 Abs. 1, 2298 Abs. 1 BGB; vgl. die Fälle aus der Rechtsprechung in Rdn 344 ff.
b) Beim Irrtum in Bezug auf das Hinzutreten eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB
Rz. 323
Die Wirkung der Anfechtung reicht nur so weit, als der Anfechtungsberechtigte begünstigt wird. Er erlangt den vollen gesetzlichen Erbteil. Die Anfechtung wirkt nicht auch zugunsten anderer gesetzlicher Erben, z.B. nicht zugunsten von Ausgeschlossenen, weil die einzelne Verfügung nur insoweit von der Anfechtung erfasst wird, als sie sich nachteilig für den Pflichtteilsberechtigten auswirkt (vgl. Rdn 325 ff. zur Anfechtung durch den Erblasser selbst bei bindenden Verfügungen von Todes wegen).[400]
c) Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung
Rz. 324
Gem. § 2270 Abs. 1 BGB werden durch die wirksame Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung diese nichtig und damit grds. alle mit ihr im Abhängigkeitsverhältnis stehenden Verfügungen des anderen Ehegatten gleichfalls unwirksam. Andere Verfügungen, insbesondere die nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zur angefochtenen Verfügung stehenden Verfügungen des vorverstorbenen Ehegatten werden mithin durch die Anfechtung nicht berührt.[401]
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