Rz. 301

Wird das Widerrufstestament seinerseits widerrufen, so ist im Zweifel das Ausgangstestament wirksam (§ 2257 BGB), als ob es nicht widerrufen worden wäre. Diese Regel gilt nur für das Widerrufstestament des § 2254 BGB, nicht auch für andere Arten des Widerrufs.[384] Aus § 2258 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass das Ausgangstestament ex tunc wirksam wird ("wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre").

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass nach der erfolgreichen Anfechtung eines Testaments ein früheres oder späteres Testament, das bspw. wegen der wechselbezüglichen Verfügungen an sich unwirksam ist, Wirksamkeit erlangt.[385]

§ 2257 BGB ist eine Auslegungsregel, d.h. die Vermutung ist widerlegbar. Wird aber das Ausgangstestament nicht wieder wirksam, dann tritt gesetzliche Erbfolge ein.

 

Rz. 302

Beim eigenhändigen Testament genügen Ausradieren oder bloße Unterpunktierung der Durchstreichung nicht. Notwendig ist ein eigenhändiger Vermerk mit Unterschrift, z.B.: "Wieder gültig Ort, Datum, Unterschrift".

[384] BayObLGZ 1973, 35.
[385] OLG München ZErb 2017, 318 = ErbR 2017, 668 = FamRZ 2018, 209 = ZEV 2018, 22.

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