Rz. 299

Ein Testament wird kraft Gesetzes unwirksam, wenn es mit einem später errichteten Testament inhaltlich ganz oder teilweise in Widerspruch steht. Die Widerrufswirkung ist gesetzliche Folge, kein rechtsgeschäftlicher Vorgang. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Erblasser den Widerruf wollte oder ob er das frühere Testament lediglich vergessen hatte.[381]

Das Bewusstsein, in einem Testament die Verteilung des Vermögens umfassend zu regeln, schließt das Bewusstsein, dass damit etwaige entgegenstehende frühere Verfügungen widerrufen werden, mit ein. Ein gesondertes Erklärungsbewusstsein, das gezielt auf den Widerruf einer bestimmten Willenserklärung gerichtet ist, ist darüber hinaus nicht erforderlich.[382]

 

Rz. 300

 

Beispiel

Im ersten Testament wurden A, B und C je zu ⅓ zu Miterben eingesetzt. Im zweiten Testament werden die Erbeinsetzungen von B und C widerrufen. Jetzt wird A aufgrund des ersten Testaments Alleinerbe.[383]

[382] BGH ZErb 2018, 125 = ErbR 2018, 335 = FamRZ 2018, 854 = ZEV 2018, 278.
[383] BayObLG NJW-RR 1987, 267.

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