Rz. 590
Die Echtheit einer Privaturkunde kann gem. § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden.[728]
§ 256 Abs. 1 ZPO lässt die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde zu.[729] Im Gegensatz zur Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht es hier – ausnahmsweise – um die Feststellung einer Tatsache, namentlich der Frage, ob die mit dem Namen einer Person unterschriebene Erklärung tatsächlich von dieser Person stammt oder mit deren Willen errichtet wurde.[730] Die Feststellung ergänzt insoweit das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO.[731]
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