Rz. 590

Die Echtheit einer Privaturkunde kann gem. § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden.[728]

§ 256 Abs. 1 ZPO lässt die Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde zu.[729] Im Gegensatz zur Feststellung eines Rechtsverhältnisses geht es hier – ausnahmsweise – um die Feststellung einer Tatsache, namentlich der Frage, ob die mit dem Namen einer Person unterschriebene Erklärung tatsächlich von dieser Person stammt oder mit deren Willen errichtet wurde.[730] Die Feststellung ergänzt insoweit das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO.[731]

[728] Vgl zum Begriff der Urkunde Zöller/Geimer, vor § 415 Rn 2 f.
[730] Wieczorek/Schütze/Assmann, § 256 ZPO Rn 114; Musielak/Voit/Foerste, § 256 ZPO Rn 6; Stein/Jonas/Roth, § 256 ZPO Rn 41.
[731] Wieczorek/Schütze/Assmann, § 256 ZPO Rn 113.

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