Leitsatz (amtlich)

Ein Interesse an der Feststellung der Echtheit einer Urkunde besteht, wenn zwischen den Beteiligten mögliche Rechtsbeziehungen bestehen, aus denen sich Ansprüche ableiten können.

 

Verfahrensgang

AG Überlingen (Beschluss vom 17.08.2010; Aktenzeichen 1 F 286/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Überlingen vom 17.8.2010 (1 F 227/10) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Echtheit einer mit "Empfangsbestätigung Quittung" überschriebenen Urkunde, von der er behauptet, dass sie am 6.6.2008 von der Antragsgegnerin unterschrieben worden sei.

Der Antragsteller wurde mit Urteil des AG Überlingen vom 2.8.2007 (1 Cs 41 Js 18059/05 AK 310/06) - rechtskräftig seit 15.2.2008 - wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter M. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde ihm aufgegeben, der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter nach Kräften nachzukommen und hierzu mindestens 284 EUR auf den laufenden und 166 EUR auf rückständigen Kindesunterhalt zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.

Der Antragsteller übersandte die - hier verfahrensgegenständliche - "Empfangsbestätigung Quittung", wonach die Antragsgegnerin am 6.6.2008 25.000 EUR zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsansprüche erhalten habe, am 18.6.2008 zum AG. Das gegen den Antragsteller daraufhin wegen Urkundenfälschung eingeleitete Strafverfahren endete nach Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens des Landeskriminalamtes durch Urteil des AG Überlingen vom 2.3.2010 - rechtskräftig seit 10.3.2010 - mit einem Freispruch (1 Ds 18904/08 AK 460/08).

Mit Beschluss des AG vom 4.3.2010 (1 BWL 16/08) wurde die dem Antragsteller gewährte Strafaussetzung zu Bewährung aus dem Urteil wegen Unterhaltspflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die Bewährungsauflage widerrufen, da die Erklärung des Antragstellers, dass er 25.000 EUR an die Antragsgegnerin zur Erfüllung der Unterhaltspflicht bezahlt habe, falsch sei. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde durch Beschluss des LG Konstanz vom 7.4.2010 zurückgewiesen (4 Qs 27/10).

Mit Beschluss des AG - Familiengericht - Überlingen vom 17.8.2010 wurde der Antrag des Antragstellers mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidung im Strafverfahren, namentlich im Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung, könne kein zivilrechtliches Feststellungsinteresse begründen. Die Frage der Erfüllung der Unterhaltspflicht sei - in Hinblick auf die Rechtskraftwirkungen eines dem Antrag stattgebenden Beschlusses - zwischen dem Antragsteller und der zwischenzeitlich volljährigen Tochter M. zu klären und nicht zwischen ihm und der Antragsgegnerin, der Mutter des Kindes. Auf die Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen diesen - ihm am 25.8.2010 zugestellten - Beschluss hat der Antragsteller mit am 20.9.2010 beim AG Überlingen eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Echtheit der Urkunde gerade gegenüber der Antragsgegnerin habe, da die Antragsgegnerin trotz des Gutachtens des Landeskriminalamtes - noch immer - behaupte, die Urkunde nicht unterschrieben zu haben. In einem Verfahren des Antragstellers betreffend seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Tochter könne er sich sodann auf § 416 ZPO berufen und einwenden, dass die Antragsgegnerin als Vertreterin der Tochter die Quittung unterzeichnet habe. Damit gelte auch die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO für die Richtigkeit des Textes, wonach der Antragsteller 25.000 EUR auf seine Unterhaltsverpflichtung bezahlt habe. In einem (späteren) Verfahren des Antragstellers gegen seine Tochter M., gerichtet auf einen negativen Feststellungantrag, dass Unterhaltsansprüche nicht mehr bestünden, könnte die Tochter - trotz zu erwartender anderslautender Zeugenaussage der Antragsgegnerin - die fehlende Echtheit der Quittung nicht erfolgreich einwenden. In Hinblick darauf, dass die Tochter M. den bezahlten Betrag i.H.v. 25.000 EUR nie bekommen habe, ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin. Die - nur im Zivilrechtsweg einklagbare - Feststellung der Echtheit der Urkunde stärke seine Rechtsposition im Verfahren über den Bewährungswiderruf, im Gnadenverfahren sowie im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. Dort müsse die zivilrechtliche Beweiskraft der Urkunde gewürdigt werden.

Der Antragsteller beantragt, den Beschlusses des AG - Familiengericht - Überlingen vom 17.8.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin am 6.6.2008 unterschriebene Urkunde "Empfangsbestätigung und Quittung", dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin am 6.6.2008 25.000 EUR in bar zur...

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