Rz. 588
Unter dem Begriff "Wert" einer Sache kann auch der Ertragswert (Nutzungswert) verstanden werden zur Ermittlung des Werts
▪ | eines Unternehmens |
▪ | eines Nießbrauchs |
▪ | eines Wohnungsrechts u.Ä.[727] |
Und für die Praxis besonders wichtig: Der Wert eines ganzen Nachlasses.
Rz. 589
Hinweis
Statt der außergerichtlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung nach § 2314 BGB mit dem Risiko, dass im Prozess noch ein zweites – jetzt gerichtliches – Gutachten einzuholen ist, ist zu empfehlen, vor dem Prozess im selbstständigen Beweisverfahren ein Gutachten einzuholen, das im Prozess als Beweismittel verwertet werden kann (Kostenersparnis!).
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