Rz. 588

Unter dem Begriff "Wert" einer Sache kann auch der Ertragswert (Nutzungswert) verstanden werden zur Ermittlung des Werts

eines Unternehmens
eines Nießbrauchs
eines Wohnungsrechts u.Ä.[727]

Und für die Praxis besonders wichtig: Der Wert eines ganzen Nachlasses.

 

Rz. 589

 

Hinweis

Statt der außergerichtlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung nach § 2314 BGB mit dem Risiko, dass im Prozess noch ein zweites – jetzt gerichtliches – Gutachten einzuholen ist, ist zu empfehlen, vor dem Prozess im selbstständigen Beweisverfahren ein Gutachten einzuholen, das im Prozess als Beweismittel verwertet werden kann (Kostenersparnis!).

[727] Zöller/Herget, § 485 ZPO Rn 9.

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