Rz. 520

Soweit ein Ehevertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, ist im Rahmen einer Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, welche die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben.

 

Rz. 521

Die Ausübungskontrolle führt weder ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Ausschlusses der gesetzlichen Scheidungsfolge noch dazu, dass die gesetzliche Regelung an die Stelle der ehevertraglichen tritt. Vielmehr ist diejenige Rechtsfolge herbeizuführen, die die berechtigten Belange beider Parteien in der eingetretenen Situation in ausgewogener Weise berücksichtigt.[619]

Die Anpassung von Eheverträgen im Wege der Ausübungskontrolle soll ehebedingte Nachteile ausgleichen. Beruhen diese Nachteile darauf, dass ein Ehegatte aufgrund der ehelichen Rollenverteilung vollständig auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzichtet hat, kann er durch die Anpassung des Ehevertrages so gestellt werden, wie er ohne die Ehe und den damit einhergehenden Erwerbsverzicht stünde.[620] Die Ausübungskontrolle hat sich daher im Ausgangspunkt daran zu orientieren, welche Versorgungsanrechte die Ehefrau ohne die Ehe und die ehebedingte Rollenverteilung durch eigene Berufstätigkeit hätte erwerben können, allerdings für den Fall der Scheidung unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes.[621]

Bei der Ausübungskontrolle kommt es auf veränderte Umstände seit Vertragsschluss und eine etwaige Unzumutbarkeit für den Verzichtenden an.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung im Rahmen der Ausübungskontrolle: Geltendmachung der Rechte aus dem Ehevertrag

[619] BGH FamRZ 2013, 770; BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; BGH FamRZ 2013, 195; BGH FamRZ 2013, 269.

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