Rz. 458
Wegen der Rechtsscheinwirkung des Erbscheins (§ 2366 BGB) müssen unrichtige Erbscheine so schnell wie möglich "aus dem Verkehr gezogen" werden. Deshalb sieht § 2361 BGB vor, dass unrichtige Erbscheine von Amts wegen einzuziehen sind ("… so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen"). Damit ist auch klar, dass ein Erbschein nicht in Rechtskraft erwächst. Dies gilt auch seit der Einführung der befristeten Beschwerde durch das FamFG.
§ 2361 BGB verdrängt § 48 Abs. 1 FamFG mit der Folge, dass nach Erteilung eines Erbscheins nur noch dessen Einziehung, nicht aber die Abänderung des Beschlusses über seine Erteilung in Betracht kommt.[504]
Rz. 459
Das Nachlassgericht hat von Amts wegen Ermittlungen über die Wirksamkeit eines Testaments anzustellen, nachdem Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 HeimG oder der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften bestehen, §§ 2361 Abs. 3, 2358 BGB, § 26 FamFG.
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