Rz. 519

Neben der objektiv einseitigen Lastenverteilung prüft der BGH, ob eine ungleiche Verhandlungsposition bei Vertragsabschluss vorliegt, weil eine Disparität es rechtfertigt, den Vertrag verstärkter Inhaltskontrolle zu unterziehen.[618] Eine solche Disparität könnte sich aus den Umständen vor und beim Termin zur Beurkundung eines Ehevertrags ergeben.

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