1. Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten

 

Rz. 218

Nutzungsausfall gemäß Sachverständigengutachten kann auch bei Reparatur in Eigenregie geltend gemacht werden.[249]

Bei einem 9,5 Jahre alten Fahrzeug kommt nur eine Herabstufung um eine Gruppe in Betracht.[250]

 

Rz. 219

Nutzungsausfallentschädigung ist auch bei fehlender Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten dann zu ersetzen, wenn dieser nachweist, dass sein Fahrzeug von einem Verwandten oder einem anderen Dritten mitbenutzt wird.[251]

 

Rz. 220

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht auch dann, wenn dem Geschädigten während der Ausfallzeit ein Angehöriger sein Kfz kostenfrei überlassen hat.[252]

 

Rz. 221

In derartigen Fällen kann der Geschädigte allerdings darauf hinweisen, dass sein Fahrzeug von einem Angehörigen hätte genutzt werden können.[253]

 

Rz. 222

Nutzungsausfall kann auch dann verlangt werden, wenn bei Totalschaden kein Ersatzfahrzeug erworben wird[254] oder sechs Monate später.[255]

 

Rz. 223

Nutzungsausfall ist auch für zwei Monate zu zahlen, wenn vor dem Unfall bereits ein Neufahrzeug bestellt war.[256]

 

Rz. 224

Nutzungsentgang kommt auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen und Behördenfahrzeugen in Betracht, wenn kein unmittelbarer Verdienstentgang eintritt. Nur wenn das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder Lkw muss der Ertragsentgang konkret berechnet werden.[257]

 

Rz. 225

Der Geschädigte kann auch für 103 Tage Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn er den Schädiger darauf hingewiesen hat, dass er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage ist.[258]

 

Rz. 226

Nutzungsausfallentschädigung ist auch ohne Nachweis der Reparatur zu erstatten,[259] da auf den hypothetischen Nutzungswillen des Geschädigten abzustellen ist; auch wenn die Reparatur nach 13 Monaten durchgeführt wird, besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.[260]

 

Rz. 227

Verzögert sich die Schadenregulierung durch ein gerichtliches Beweisverfahren, kommt auch eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 98 Tage in Betracht[261] oder bei Schwierigkeiten bei der Ersatzteilbeschaffung (104 Tage).[262]

[249] LG Frankfurt/O., DAR 2004, 453.
[250] BGH, VI ZR 112/04, zfs 2005, 437.
[251] OLG Frankfurt, DAR 1995, 23; OLG Hamm, SP 1996, 400 = VersR 1997, 506.
[252] BGH, VI ZR 363/11, zfs 2013, 383 = r+s 2013, 203.
[253] OLG Frankfurt, DAR 1995, 23; OLG Hamm, VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf, 1 U 77/20, MDR 2021, 1541.
[254] KG, NZV 2004, 471; AG Hanau, zfs 1995, 415.
[255] OLG Oldenburg, zfs 1999, 288.
[256] BGH, VI ZR 62/07, DAR 2008, 139 = NZV 2008, 137 = MDR 2008, 259 = r+s 2008, 82 = zfs 2008, 201, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 6 Rn 27.
[257] BGH, IV ZR 241/06, MDR 2008, 315 = r+s 2008, 127; BGH, VII ZR 285/17, DAR 2019, 139 = MDR 2019, 159; OLG München, 10 U 5690/08, DAR 2009, 703; Pfälzisches OLG Zweibrücken, 1 U 157/13, zfs 2015, 141.
[258] BGH, r+s 2005, 263; sogar für 565 Tage: LG Aachen, 11 O 189/12, NZV 2013, 452.
[259] OLG Düsseldorf, DAR 2006, 269; LG Kaiserslautern, 3 O 837/12, DAR 2013, 517.
[260] AG Berlin-Mitte, SP 2007, 105.
[261] OLG Düsseldorf, 1 U 212/07, NJW-RR 2008, 1711.

2. Rechtsprechung zugunsten des Schädigers

 

Rz. 228

Nutzungsausfallentschädigung ist nicht zu zahlen, wenn ein Zweitfahrzeug zur Verfügung steht.[263]

 

Rz. 229

Bei Beschädigung eines Motorrades ist keine Nutzungsentschädigung zu zahlen, wenn gleichzeitig ein Pkw zur Verfügung steht.[264]

 

Rz. 230

Wenn der Erhaltungszustand eines Fahrzeugs mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist, kann der Entschädigungsanspruch auf einen in etwa den Vorhaltekosten entsprechenden Betrag beschränkt werden.[265]

 

Rz. 231

Bei einem älteren Fahrzeug, dessen Erhaltungszustand nicht mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs vergleichbar ist, ist eine Herabstufung um zwei Gruppen in der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch angebracht.[266]

 

Rz. 232

Bei luxuriösen Zweitwagen sind nur die Vorhaltekosten zu ersetzen.[267]

 

Rz. 233

Bei Beschädigung eines Oldtimers ist keine Nutzungsentschädigung zu zahlen, wenn ein weiteres Fahrzeug zur Aufrechterhaltung der Mobilität zur Verfügung steht.[268]

 

Rz. 234

Ist das beschädigte Kfz älter als fünf Jahre, ergibt sich die Nutzungsausfallentschädigung aus der nächst niedrigeren Tabellengruppe.[269]

 

Rz. 235

Wenn der Geschädigte erst zwei Monate nach einem Verkehrsunfall Reparaturauftrag erteilt, spricht eine tatsächliche Vermutung gegen einen Nutzungswillen, sodass der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt.[270]

 

Rz. 236

Demgegenüber vertritt das LG Braunschweig[271] die Auffassung, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch dann besteht, wenn ein Ersatzfahrzeug erst fünf Monate nach dem Unfallereignis angeschafft wird. Der Schädiger habe allenfalls darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten im Einzelfall der Nutzungswille fehlte.

 

Rz. 237

Es besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, wenn dem Geschädigten durch die beauftragte Werkstatt kostenfrei ein Mietwagen zur Verfügung gestellt wird.[...

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