Rz. 132
Bei sehr alten, technisch nicht mehr zuverlässigen Fahrzeugen von nur noch geringem Verkehrs- und Gebrauchswert muss der Geschädigte sich mit der Anmietung eines Fahrzeugs begnügen, welches um mehrere Klassen niedriger als sein eigenes Fahrzeug ist.
Rz. 133
Hierzu heißt es in einer Entscheidung des OLG Hamm vom 11.1.1988, dass der Fahrkomfort eines sehr alten Fahrzeugs mit hoher Kilometerleistung erheblich geringer ist als der eines – in der Regel neuwertigen – Mietfahrzeugs einer niedrigeren Wagenklasse; dies ist noch nicht bei einem neun Jahre alten Fahrzeug der Fall.[154]
Rz. 134
Ebenso führt das OLG Stuttgart in einer Entscheidung vom 8.12.1987 aus, dass der Geschädigte sich mit einem um einige Preisklassen billigeren Ersatzfahrzeug begnügen muss, wenn sein Fahrzeug 15 Jahre alt ist und über 200.000 km gelaufen ist.
Rz. 135
Wenn das Unfallfahrzeug sehr alt und geringwertig ist und die Mietwagenkosten erheblich höher sind als der Wiederbeschaffungswert, ist der Geschädigte im Wege der Schadenminderungspflicht gehalten, kurzfristig ein Ersatzfahrzeug zu erwerben, statt einen Mietwagen zu benutzen.[155]
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