Rz. 261
Das Sachverständigengutachten soll Berechnungsgrundlage für die Schadenregulierung des Haftpflichtversicherers sein. Der Haftpflichtversicherer ist zwar nicht Auftraggeber des Gutachtens, gleichwohl wirken sich Fehler des Gutachtens zu Lasten des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers aus. Folgerichtig geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass es sich bei dem Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt.[300]
Rz. 262
Wenn daher der Haftpflichtversicherer aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens zu überhöhten Zahlungen veranlasst wird, ist der Sachverständige gegenüber dem Haftpflichtversicherer unmittelbar zum Schadenersatz verpflichtet.[301]
Rz. 263
Der Haftpflichtversicherer ist nicht berechtigt, die in einem Sachverständigengutachten enthaltenen Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen.[302]
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