Rz. 261

Das Sachverständigengutachten soll Berechnungsgrundlage für die Schadenregulierung des Haftpflichtversicherers sein. Der Haftpflichtversicherer ist zwar nicht Auftraggeber des Gutachtens, gleichwohl wirken sich Fehler des Gutachtens zu Lasten des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers aus. Folgerichtig geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass es sich bei dem Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt.[300]

 

Rz. 262

Wenn daher der Haftpflichtversicherer aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens zu überhöhten Zahlungen veranlasst wird, ist der Sachverständige gegenüber dem Haftpflichtversicherer unmittelbar zum Schadenersatz verpflichtet.[301]

 

Rz. 263

Der Haftpflichtversicherer ist nicht berechtigt, die in einem Sachverständigengutachten enthaltenen Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen.[302]

[300] BGH, VI ZR 205/08, zfs 2009, 327 = MDR 2009, 44 = r+s 2009, 215 = VersR 2009, 413, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 3 Rn 31; OLG Köln, 22 U 190/03, MDR 2005, 882 = NZV 2005, 442 = VersR 2004, 1145; LG Gießen, VersR 2002, 328; LG Koblenz, VersR 2003, 1050.
[301] LG Saarbrücken, 13 S 171/15, zfs 2016, 624.
[302] BGH, I ZR 68/07, DAR 2010, 575 = zfs 2010, 554.

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