Rz. 129

Der Grundsatz, dass nur solche Mietwagenkosten zu ersetzen sind, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, führt dazu, dass Mietwagenkosten in der Regel dann nicht zu erstatten sind, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zum Fahrzeugschaden stehen.

 

Rz. 130

Es fehlt jedoch jede rechtliche Möglichkeit oder Rechtsgrundlage, die Höhe des Sachfolgeschadens mit der Höhe des Sachschadens zu verknüpfen. Folgerichtig hat der Bundesgerichtshof Mietwagenkosten in Höhe von über 9.000 DM bei Reparaturkosten von 3.750 DM als erstattungsfähig anerkannt.[152]

 

Rz. 131

Wenn ein Geschädigter unmittelbar vor einer vollständig vorbereiteten und unaufschiebbaren Urlaubsreise einen Unfall erleidet, kann er auch für mehr als 7.000 km einen Mietwagen in Anspruch nehmen.[153]

[152] BGH, VI ZR 86/84, zfs 1986, 10 = VersR 1985, 1090/1091.
[153] BGH, VI ZR 86/84, zfs 1986, 10 = DAR 1985, 347.

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