Rz. 312

Wenn ein Geschädigter aufgrund eines Unfallereignisses seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, tritt in der Regel ein Rabattverlust mit der Maßgabe ein, dass über mehrere Jahre hinaus höhere Versicherungsprämien zu zahlen sind. Dieser Rückstufungsschaden ist als adäquate Folge des Unfallgeschehens anzusehen und muss daher vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt werden.[339]

Der Rückstufungsschaden ist quotal entsprechend der Haftungsquote zu ersetzen.[340]

[339] BGH, VI ZR 36/05, NZV 2006, 476 = zfs 2006, 680; Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 9 Rn 1.
[340] BGH, VI ZR 577/16, r+s 2018, 160 = MDR 2018, 337 = NZV 2018, 188 = DAR 2018, 197.

I. Feststellungsklage

 

Rz. 313

Die künftigen Beitragserhöhungen können nicht im Voraus geltend gemacht werden, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe durch die Rückstufung in Zukunft tatsächlich ein Schaden entsteht. Es ist möglich, dass der Geschädigte in Zukunft gar keinen weiteren Prämienschaden erleidet, weil er beispielsweise auf eine Vollkaskoversicherung oder ganz auf ein Kfz verzichtet. Auch kann sich die weitere Entwicklung der Prämien durch künftige schadenabhängige oder schadenunabhängige Umstände verändern.

 

Rz. 314

Eine zuverlässige Prognose für den Zukunftsschaden ist daher nicht möglich, sodass der Rückstufungsschaden nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.[341]

[341] BGH, VI ZR 36/05, NZV 2006, 476 = zfs 2006, 680, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 9 Rn 1.

II. Schadenminderungspflicht

 

Rz. 315

Die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung mit der Folge eines Rückstufungsschadens kann eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellen, wenn der Rückstufungsschaden in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum eingetretenen Sachschaden steht.

III. Haftpflichtversicherung

 

Rz. 316

Demgegenüber ist der Verlust des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung kein ersatzfähiger Sachschaden; hier handelt es sich lediglich um einen allgemeinen Vermögensnachteil in der Form des Sachfolgeschadens.[342]

[342] BGH, VI ZR 36/05, NZV 2006, 476 = zfs 2006, 680, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 9 Rn 1.

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