Rz. 312
Wenn ein Geschädigter aufgrund eines Unfallereignisses seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt, tritt in der Regel ein Rabattverlust mit der Maßgabe ein, dass über mehrere Jahre hinaus höhere Versicherungsprämien zu zahlen sind. Dieser Rückstufungsschaden ist als adäquate Folge des Unfallgeschehens anzusehen und muss daher vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt werden.[339]
Der Rückstufungsschaden ist quotal entsprechend der Haftungsquote zu ersetzen.[340]
I. Feststellungsklage
Rz. 313
Die künftigen Beitragserhöhungen können nicht im Voraus geltend gemacht werden, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe durch die Rückstufung in Zukunft tatsächlich ein Schaden entsteht. Es ist möglich, dass der Geschädigte in Zukunft gar keinen weiteren Prämienschaden erleidet, weil er beispielsweise auf eine Vollkaskoversicherung oder ganz auf ein Kfz verzichtet. Auch kann sich die weitere Entwicklung der Prämien durch künftige schadenabhängige oder schadenunabhängige Umstände verändern.
Rz. 314
Eine zuverlässige Prognose für den Zukunftsschaden ist daher nicht möglich, sodass der Rückstufungsschaden nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.[341]
II. Schadenminderungspflicht
Rz. 315
Die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung mit der Folge eines Rückstufungsschadens kann eine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellen, wenn der Rückstufungsschaden in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum eingetretenen Sachschaden steht.
III. Haftpflichtversicherung
Rz. 316
Demgegenüber ist der Verlust des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung kein ersatzfähiger Sachschaden; hier handelt es sich lediglich um einen allgemeinen Vermögensnachteil in der Form des Sachfolgeschadens.[342]
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