Rz. 285

Da auch bei ordnungsgemäß durchgeführter Reparatur die Unfalleigenschaft einem potentiellen Käufer mitgeteilt werden muss, erhält der Geschädigte eine Wertminderung dafür, dass versteckte Mängel befürchtet werden, die bei der Durchführung der Reparatur nicht bemerkt und daher nicht beseitigt worden sind. Die Höhe dieser Wertminderung wird meist bereits vom Sachverständigen im Gutachten ermittelt. Hierzu gibt es eine Vielzahl von Berechnungsmethoden.[322]

 

Rz. 286

Eine allgemein anerkannte Berechnungsmethode für die Ermittlung des merkantilen Minderwertes hat sich noch nicht durchgesetzt. Die Rechtsprechung greift allerdings überwiegend auf die Tabelle von Ruhkopf/Sahm zurück. Nach dieser Tabelle wird der merkantile Minderwert je nach Alter und Schadenhöhe mit einem bestimmten Prozentsatz aus der Summe von Zeitwert und Reparaturkosten ermittelt.[323]

 

Rz. 287

Die Besonderheiten des jeweiligen Marktes sind neben den tabellarischen Berechnungsmethoden zu berücksichtigen, sodass in der Regel auf die Berechnung durch einen Sachverständigen nicht verzichtet werden kann.[324]

[322] Grüneberg/Grüneberg, § 251 BGB, Rn 14 ff. m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, § 12 StVG, Rn 25 m.w.N.; Splitter, DAR 2000, 49 ff.
[323] Vgl. Grüneberg/Grüneberg, § 251 BGB, Rn 17 m.w.N.; LG München I, 19 S 1883/12, zfs 2013, 261.
[324] Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 3 Rn 64.

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