Rz. 59

Während diese Entscheidung noch den Eindruck erweckte, dass der Geschädigte diese Leistungsverbesserung nur bei Nachweis des entsprechenden Reparaturkostenaufwandes erhalten konnte, hat der Bundesgerichtshof dann in einer weiteren Entscheidung vom 17.3.1992[78] klargestellt, dass die Leistungsverbesserung auf 130 % des Wiederbeschaffungswertes auch bei einer Selbstreparatur zu zahlen ist. Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:

Zitat

Hat der Geschädigte nach einem Unfall sein Fahrzeug in eigener Regie wieder instand gesetzt und dadurch sein Integritätsinteresse bekundet, so kann er vom Schädiger die für eine Reparatur in einer Kundendienstwerkstatt erforderlichen Kosten verlangen, falls diese 130 % des Wiederbeschaffungswertes für ein gleichwertiges Fahrzeug nicht übersteigen.
Halten sich bei tatsächlicher Reparatur die vom Geschädigten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemachten Instandsetzungskosten in diesem Rahmen, so kann der Geschädigte sie beanspruchen, ohne ihre Entstehung im Einzelnen belegen zu müssen.“
 

Rz. 60

In dem entschiedenen Fall war der Geschädigte selbst Kfz-Mechaniker und hatte daher die Reparaturarbeiten auch selbst durchgeführt. Der Bundesgerichtshof führt in der Urteilsbegründung aus, dass Richtschnur für die Ersatzleistung gem. § 249 Abs. 2 BGB nicht die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten seien, sondern "der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag". Wenn daher mit einem objektiv richtigen Gutachten der erforderliche Geldbetrag ermittelt worden ist, unterliegt es der Dispositionsbefugnis des Geschädigten, ob und wann und in welchem Umfang er diesen "erforderlichen Geldbetrag" verwendet.

[78] VI ZR 226/91, zfs 1992, 156 = VersR 1992, 710 = NJW 1991, 1618 = DAR 1992, 259; bestätigt: BGH, VI ZR 100/20, zfs 2022, 203.

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