Rz. 112
Der Geschädigte kann die Erstattung des Unfallersatztarifs nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass ihm trotz entsprechender Anstrengungen in der konkreten Situation kein günstiger Normaltarif zugänglich war. Es geht nicht um die Schadenminderungspflicht, vielmehr darum, ob der Unfallersatztarif "erforderlich" im Sinne von § 249 BGB ist. Den Normaltarif übersteigende Mietwagenkosten werden daher nur dann ersetzt, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnismöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen der wesentlich günstigere Normaltarif nicht zugänglich war.[124]
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