Rz. 97

Die Beweislast trifft den, der sich auf die Verzeihung beruft, also in erster Linie den Pflichtteilsberechtigten.[282] Dadurch relativieren sich in der Praxis die Gefahren, die einer Pflichtteilsentziehung aus der Rechtsfigur der Verzeihung drohen. Denn diese ließe sich vom Pflichtteilsberechtigten schnell behaupten und wäre vom Pflichtteilsschuldner oftmals nur schwer zu widerlegen.

[282] Staudinger/Olshausen, § 2337 Rn 18.

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