Rz. 96
Nach § 2337 S. 2 BGB lässt die Verzeihung eine bereits angeordnete Pflichtteilsentziehung unwirksam werden und schließt weiter nach S. 1 dieser Vorschrift aus, dass der Erblasser eine künftige Pflichtteilsentziehung auf den verziehenen Entziehungsgrund stützen kann. Ist in der Pflichtteilsentziehung zugleich eine Enterbung (§ 1938 BGB) zu sehen, so ist zu beachten, dass die Verzeihung nur die Pflichtteilsentziehung betrifft und die Wirksamkeit der Enterbung grundsätzlich nicht berührt. Es bedarf daher i.d.R. einer neuen Zuwendung durch Verfügung von Todes wegen.[279] Jedoch kann eine Verzeihung im Einzelfall zur Folge haben, dass auch die Enterbung unwirksam wird, wenn ein entsprechender Erblasserwille anzunehmen ist;[280] dies wird teilweise auf § 2085 BGB gestützt und gilt auch dann, wenn Pflichtteilsentziehungsgründe von Anfang an nicht gegeben waren.[281] Unter Umständen kommt auch eine Anfechtung der Verfügung von Todes wegen in Betracht (siehe Rdn 89).
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