Rz. 239

Muster 8.6: Klageerwiderung, Widerklage und Drittwiderklage

 

Muster 8.6: Klageerwiderung, Widerklage und Drittwiderklage

An das

Amtsgericht
Landgericht

in _________________________

In dem Rechtstreit

1. des _________________________

– Kläger und Widerbeklagter zu 1) –

Prozessbevollmächtigter: _________________________

2. des _________________________

– (Dritt-)Widerbeklagter zu 2) –

gegen

den _________________________

– Beklagter und Widerkläger –

bestelle ich mich namens und in Vollmacht des Beklagten, zeige dessen Verteidigungsbereitschaft an und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen:

 
  Die Klage wird abgewiesen.
  Weiterhin erhebe ich Widerklage und Drittwiderklage und werde in der mündlichen Verhandlung beantragen:
  Der Kläger und der Widerbeklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten _________________________ EUR nebst Zinsen in Höhe _________________________ %, mindestens von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem _________________________ zu zahlen.

Zur Begründung der vorstehenden Anträge wird Folgendes ausgeführt:

I.

Der mit der Klage geltend gemachte Klageanspruch ist unbegründet.

1.

Der Kläger stützt seinen Anspruch in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass _________________________

Dieser Vortrag des Klägers ist unzutreffend.

Unzutreffend ist insbesondere:

_________________________
_________________________

Richtig ist vielmehr, dass

_________________________
_________________________

Der Sachverhalt stellt sich damit zusammenfassend wie folgt dar: _________________________

 
  Beweis: _________________________

2.

Ausgehend von dem sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden Sachverhalt ist der klägerische Anspruch nicht begründet. In rechtlicher Hinsicht ist dabei zu berücksichtigen, dass § _________________________ als hier in Betracht kommende Anspruchsgrundlage voraussetzt, dass _________________________

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil _________________________

II.

Dem Beklagten steht gegen den Kläger und den Widerbeklagten zu 2) als Gesamtschuldner ein Gegenanspruch in dem aus dem Widerklageantrag ersichtlichen Umfange aus § _________________________ zu.

Dieser Anspruch wird vorliegend im Wege der Widerklage und der Drittwiderklage geltend gemacht.

1.

Die Widerklage ist zunächst zulässig, da diese in derselben Prozessart vor dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht erhoben wird.

Auch der Widerklageanspruch ist im ordentlichen Erkenntnisverfahren geltend zu machen. Hier bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

Die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich für den Kläger aus § _________________________ ZPO, wonach dieser am Ort des erkennenden Gerichts einen eigenständigen Gerichtsstand gegründet hat, weil _________________________

Auch der Drittwiderbeklagte hat einen eigenen Gerichtsstand im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich insoweit aus § _________________________ ZPO, weil _________________________

Zwar hat der Drittwiderbeklagte im Bezirk des angerufenen Gerichtes keinen eigenen Gerichtsstand, aber auf einen entsprechenden Gerichtsstandsbestimmungsantrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO des Widerklägers hat das _________________________ das angerufene Gericht für örtlich zuständig bestimmt.

Beweis: Entscheidung des _________________________ vom _________________________ Az.: _________________________

Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus §§ 23, 71 GVG.

Da die Klage bereits aufgrund des ihr zukommenden Streitwertes die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts begründet, ergibt sich über die Widerklage keine abweichende Zuständigkeit. Dass die Widerklage für sich genommen die Zuständigkeit des Landgerichts nicht begründet, bleibt insoweit unerheblich.
Das angerufene Amtsgericht bleibt nach §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig. Zwar ergibt sich aus der Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage ein 5.000 EUR übersteigender Gesamtstreitwert. Dies ist jedoch für die Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts gemäß § 5 ZPO unbeachtlich. Denn hiernach erfolgt eben keine Addition der Werte von Klage und Widerklage.
Der Wert der Widerklage übersteigt den Zuständigkeitsstreitwert des angerufenen Amtsgerichts nach §§ 23, 71 GVG. Lediglich für den Fall, dass der Kläger die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügen wird, beantragen wir schon jetzt, den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht in _________________________ zu verweisen.

2.

Dem mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: _________________________

3.

Aus dem unter Ziff. II. 2. geschilderten Sachverhalt rechtfertigt sich der von dem Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch aus § _________________________. Dies ergibt sich daraus, dass _________________________

III.

Soweit das Gericht entgegen der diesseitigen Auffassung den Vortrag als unzureichend, unschlüssig oder unsubstantiiert ansieht, um ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge