I. Allgemeines

1. Bedeutung der Verfahren

 

Rz. 123

Das selbstständige Verfahren zur Regelung von Ehewohnungs- und Haushaltssachen kommt vor allem bei Beginn der Trennungszeit vor. Um Haushaltsgegenstände wird im Verbund so gut wie nie, um die Zuweisung der Ehewohnung in der Regel dann, wenn unter Beteiligung des Vermieters die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung geregelt werden müssen, gestritten.

2. Regelwerte

 

Rz. 124

§ 48 FamGKG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG enthält den Regelwert in Abs. 1 mit der Billigkeitsregelung in Abs. 3. Regelwerte sind für die vorläufigen Zuweisungen in der Trennungszeit: Ehewohnung 3.000,00 EUR, Haushaltsgegenstände 2.000,00 EUR; für die endgültige Zuweisung der Ehewohnung (also im Verbund oder nach der Scheidung im selbstständigen Verfahren) 4.000,00 EUR und für die Zuweisung von Haushaltsgegenständen 3.000,00 EUR, jeweils vorbehaltlich der Billigkeitsklausel.

II. Wohnungszuweisungssachen

1. Ehewohnung/Trennungszeit, § 1361b BGB

 

Rz. 125

Der Ansatz von nur 3.000,00 EUR wurde damit begründet[199] dass schon bisher die Gerichte für die Entscheidung über die Wohnungsnutzung nur die Hälfte des für die endgültige Wohnungszuweisung maßgebenden Wertes zugrunde gelegt hätten. Diese Rechtsprechung bestand schon zur Zeit der Vorbereitung des FamGKG nicht mehr, die meisten Oberlandesgerichte hatten sich dem Jahreswert angeschlossen.[200] Der wesentliche Gesichtspunkt war dabei, dass die Wohnungszuweisung in der Trennungszeit in der Regel eine endgültige Entscheidung ist, die im Zug der Ehescheidung nicht revidiert wird.[201]

[199] BT-Drucks 16/6308, 307.
[200] Vgl. Vorauflage Rn 399 ff. m.w.N.; HK-FamGKG/Türck-Brocker, § 48 Rn 10 m. Fn 14.
[201] Schneider/HergetThiel, Rn 7319.

2. Ehewohnung/Nachscheidungszeit, § 1568a BGB

 

Rz. 126

Die bezifferten Werte wurden eingeführt wegen der "Vergleichbarkeit der Fälle" und dienen der Arbeitserleichterung für die Gerichte.[202] Die Vereinfachung ist nicht allzu hoch einzuschätzen, weil bei Weitem die meisten Leute in gemieteten Räumen leben und die Angabe der Mietkosten keine Schwierigkeiten macht. Es ist aber eine wesentliche Ermäßigung gegenüber dem vorherigen Zustand. Ein Wert von 4.000,00 EUR entspricht einer Monatsmiete von 333,00 EUR.

[202] BT-Drucks 16/6308, 307.

3. Billigkeitsregelung, § 48 Abs. 3 FamGKG

 

Rz. 127

In der Begründung[203] heißt es, dass die Billigkeitsklausel bei besonders teuren Wohnungen anzuwenden ist. Wenn man als Ausgangswert diese 333,00 EUR Monatsmiete nimmt, wird die Billigkeitsregel fast immer einzusetzen sein. Ein weiterer Gesichtspunkt wird vor allem der Umfang des Verfahrens sein. Dagegen ist die gelegentlich erwähnte kurze Laufzeit bei einer Zuweisung für die Trennungszeit nur ganz ausnahmsweise in Betracht zu ziehen. Es ist im niedrigeren Wert ja bereits berücksichtigt, dass es sich nur eine Zuweisung zur Nutzung für die begrenzte Zeit handelt.[204]

[203] BT-Drucks 16/6308, 307.
[204] Vgl. Schneider/Herget/Thiel, Rn 7324–7330; HK-FamGKG/Türck-Brocker, § 48 Rn 18 hält eine sehr kurze Trennungszeit für einen Kürzungsgrund.

III. Haushaltssachen

1. Verfahrenswerte für die Nutzung in der Trennungszeit und die Zeit nach der Scheidung, §§ 1361a, 1568a BGB

 

Rz. 128

Auch hier unterscheidet das Gesetz die Nutzung und die endgültige Zuweisung mit Werten von 2.000,00 EUR bzw. 3.000,00 EUR. Insoweit liegt sicher die gewünschte Vereinfachung für die Wertfestsetzung durch die Gerichte vor.

2. Billigkeitsregelung, § 48 Abs. 3 FamGKG

 

Rz. 129

Die Begründung[205] weist als Beispiel darauf hin, dass einzelne, nur für die Betroffenen wichtige, aber sonst wertlose Hausratsgegenstände umstritten seien. Auch hier ist der Umfang des Verfahrens ein wesentlicher Gesichtspunkt.

[205] BT-Drucks 16/6308, 307.

3. Haustiere

 

Rz. 130

Für Haustiere regelt § 90a BGB, dass sie keine Sachen sind, aber die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Es dürfte richtig sein,[206] den Wert nach § 42 Abs. 1 FamGKG unter Berücksichtigung des Affektionsinteresses zu bemessen.

[206] OLG Köln FamRZ 2011, 1326; HB FA FamR/Keske, Kap. 17 Rn 128.

IV. Forderung auf Nutzungsentschädigung

1. Nutzungsentschädigung für die Wohnung

a) Trennungszeit, § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB, § 200 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 48 Abs. 1 FamGKG

 

Rz. 131

Es ist streitig, ob die Nutzungsentschädigung ein Anspruch i.S.d. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist und damit § 48 Abs. 1 FamGKG eingreift.[207] Nach a.A. ist § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden, weil er nur die (nicht vermögensrechtliche) überlassung der Ehewohnung, nicht aber die bezifferbare Nutzungsentschädigung im Auge habe, es gelte daher § 35, wenn beziffert, § 42 Abs. 1, Abs. 3 FamGKG, wenn nicht beziffert i.V.m. § 9 ZPO (analog), evtl. auch § 51 FamGKG (analog).[208]

[207] Für Anwendung § 48 Abs. 1 FamGKG: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI Rn 745; OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1732, OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424; OLG Hamm FamRZ 2013, 1421 = FF 2013, 424; OLG Koblenz FamRZ 2014, 692; OLG Frankfurt AGS 2013, 341.
[208] So OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.3.2017 – 1 UF 106/16, BeckRS 2017, 105375; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.12.2016 – 18 WF 186/16, BeckRS 2016, 114052; OLG Naumburg, Beschl. v. 2.9.2014 – 3 UF 229/13; Schneider/Herget/Thiel, Rn 8027q (12 Monatsraten); HK-FamGKG/Thiel, Verfahrenswert-ABC Rn 170; § 1361b BGB enthält auch die Nutzungsentschädigung, ist daher in § 200 Abs. 1 FamFG ausdrücklich erwähnt. Die Lösung wäre dann wohl über § 48 Abs. 3 FamGKG zu finden. Der Meinung, dass § 48 Abs. 1 FamGKG nicht anwendbar ist, sondern §§ 35, 42 Abs. 1, Abs. 3 FamGKG i.V.m. ...

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