Rz. 71

§ 38 gilt aber nur für die echte Stufenklage. Wenn Auskunft und bezifferter Teilantrag Verfahrensgegenstand sind, gilt § 38 nicht, sondern stattdessen § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG.[108] Wenn der bezifferte Teilantrag und eine Stufenklage Verfahrensgegenstand sind, gilt für die bezifferte Teilklage § 35, für die Stufenklage § 38 und für beide zusammen § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

[108] HK-FamGKG/N. Schneider, § 52 Rn 7.

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