Rz. 146

Der Stufenantrag[221] wird im Unterhalt (§§ 1605 Abs. 1, 1580, 1361 Abs. 1, 4, 1615 Abs. 1 BGB, §§ 12 Abs. 2, 16 Abs. 2 LPartG i.V.m. §§ 259 ff. BGB) gewählt und vor allem im Zugewinn (§§ 1379 m. 259 ff. BGB), kann aber auch bei sonstigen Familiensachen (§ 266 FamFG) vorkommen. § 38 FamGKG stimmt wörtlich mit dem früheren § 44 GKG überein, so dass die Auslegung, die § 44 gefunden hat, übernommen werden kann. Die drei Gegenstände – Auskunft (mit oder ohne Belege), eidesstattliche Versicherung, Zahlung – sind nicht zusammenzurechnen. Die Gebühr fällt nicht aus den zusammengerechneten Werten an. Die Gebühren sind einmal aus dem höchsten Wert, auf den sich die jeweilige Tätigkeit bezogen hat, zu berechnen. Die Verfahrensgebühr als Betriebsgebühr fällt immer aus dem höchsten im Verfahren vorkommenden Wert an. Im Allgemeinen ist die Leistungsstufe die Stufe mit dem höchsten Wert. Der Auskunftsantrag und der Antrag auf eidesstattliche Versicherung sind vorbereitende Anträge und werden in Quoten der Leistungsstufe rückschauend bewertet. Dabei darf nicht schematisch vorgegangen werden. Wie groß das Interesse des Klägers an der Auskunft bzw. der eidesstattlichen Versicherung ist, hängt vom Einzelfall ab. Je weniger der Kläger über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten weiß, desto wichtiger ist für ihn die Auskunft, desto höher ist die Quote. In diesem Sinn müssen die üblicherweise angegebenen Quoten (zwischen 1/10 u. ¼ der Leistungsstufe, wenn der Auskunftsantrag zu bewerten ist; zwischen 1/20 und ⅛ der Leistungsstufe, wenn der Antrag auf eidesstattliche Versicherung zu bewerten ist) verstanden und angewendet werden.[222] Die Bewertung der ersten und zweiten Stufe hat, wenn die Leistungsstufe beziffert wird, nur dann eine Bedeutung, wenn in der Leistungsstufe die Terminsgebühr nicht (mehr) angefallen ist.

 

Rz. 147

 

Rechenbeispiele

(1) Es ist ein Antrag auf Zugewinn als Stufenantrag erhoben worden. In allen drei Stufen wird mündlich verhandelt, in der Leistungsstufe werden 20.000,00 EUR geltend gemacht.
 
1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 20.000,00 EUR) 964,60 EUR
1,2 Terminsgebühr (Wert: 20.000,00 EUR) 890,40 EUR
(2) Gleicher Fall, aber in der Leistungsstufe kommt es nicht zur mündlichen Verhandlung, da der Schuldner bezahlt hat. Der Bedarf des Antragstellers nach Auskunft ist als gering einzuschätzen.
 
1,3 Verfahrensgebühr (Wert: 20.000,00 EUR) 964,60 EUR
1,2 Terminsgebühr (Wert der Auskunftsstufe oder der eidesstattl. Versicherungsstufe z.B. 2.000,00 EUR) 180,00 EUR
[221] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe/Mayer, Anh. VI 549 ff.
[222] BGH FuR 2006, 213: 1/10 bis ¼; weiß der Kläger gar nichts: ¼; ebenso schon BGH FamRZ 1993, 1189 (1/10 bis ¼, Schätzung gem. § 3 ZPO); OLG Saarbrücken AGS 2009, 246 (Wert des Auskunftsanspruchs ist ein Bruchteil des Leistungsanspruchs und ist umso geringer, je weitreichender die Kenntnisse des Klägers sind); Hartmann, § 44 GKG Rn 5–7.

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