Rz. 50

In das Protokoll über die mündliche Verhandlung sind u.a. das Ergebnis der Güteverhandlung, die Anträge, ein Anerkenntnis, ein Anspruchsverzicht oder die Zurücknahme der Klage, ein Vergleich, Geständnisse, Erklärungen über Anträge auf Parteivernehmung, ferner die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien, das Ergebnis eines Augenscheins sowie die Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts aufzunehmen, § 160 Abs. 3 ZPO.

 

Rz. 51

Das Gericht wird ferner alle Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufnehmen, die für die Beurteilung des Falles relevant sind, § 160 Abs. 2 ZPO. Vorgänge sind u.a. Reaktionen der Prozessbeteiligten, Zwischenfälle und alles andere, was zur Beurteilung des Ablaufs der mündlichen Verhandlung relevant ist. Äußerungen sind etwa Erklärungen außerhalb der Beweisaufnahme oder Rechtsansichten, soweit sie, z.B. zur Prüfung der Glaubwürdigkeit einer Partei, beachtlich sind.

 

Rz. 52

Die Prozessbeteiligten können beantragen, dass – über den notwendigen Inhalt des Protokolls hinaus – erhebliche Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden, § 160 Abs. 4 ZPO. Will das Gericht den Vorgang oder die Äußerung nicht aufnehmen, kann zumindest erreicht werden, dass der – grundsätzlich unanfechtbare – Beschluss darüber im Protokoll festgehalten wird. Dies indiziert dann, dass es in der Verhandlung eine entsprechende Unklarheit gegeben hat. Außerdem kann die Weigerung zur Protokollierung von Erklärungen die Besorgnis der Befangenheit begründen,[20] so dass dann als letzte anwaltliche Strategie ein solcher Antrag zu stellen wäre.

 

Rz. 53

Ein Antrag auf Protokollaufnahme kann nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Ein später gestellter Antrag ist unzulässig[21] und kommt allenfalls als Protokollberichtigungsantrag nach § 164 Abs. 1 ZPO in Betracht. Voraussetzung dafür sind aber Unrichtigkeiten des Protokolls. Hierunter kann zwar auch eine Unvollständigkeit des Protokolls fallen, wenn es sich um sprachliche Unvollständigkeiten bei der Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung handelt, nicht jedoch die vollständig fehlende Wiedergabe eines Vorgangs oder einer Äußerung.[22]

[20] AG Bremerhaven, Beschl. v. 22.7.2005 – 52 C 1622/04, juris = AnwBl 2005, 724.
[21] OLG Schleswig, Beschl. v. 4.11.2002 – 16 W 130/02, juris = SchlHA 2003, 301 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.11.2004 – 4 W 53/04, juris = OLGR Frankfurt 2005, 463 f. mit Hinweis auf die Begründung des Rechtsausschusses zum Entwurf des § 164 ZPO in BT-Drucks 7/2769 S. 5 f.

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