Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung zwischen einem Protokollberichtigungsantrag und einem Protokollaufnahmeantrag

 

Normenkette

ZPO § 160 Abs. 4, § 164

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.09.2004; Aktenzeichen 2-23 O 353/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Frankfurt v. 8.9.2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 13.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Das LG hat im Rahmen der von ihm angeordneten Beweisaufnahme in der Sitzung am 20.8.2003 u.a. die Zeugin A. vernommen. Die vernehmende Richterin hat die Aussage der Zeugin zusammenfassend auf ein Tonband diktiert. Das davon gefertigte schriftliche Protokoll enthält nach der Wiedergabe der diktierten Zeugenaussage den Vermerk "Laut diktiert und genehmigt, auf nochmaliges Vorspielen wurde allseits verzichtet".

Der Beklagte hat mit Schriftsatz v. 3.9.2004 unter Bezugnahme auf eine Anregung im Schriftsatz v. 2.9.2003 - zwischenzeitlich war ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt worden - beantragt, das Protokoll der Sitzung v. 20.8.2003 dahin zu berichtigen, dass zwei weitere Angaben der Zeugin A. aufgenommen würden. Diese habe, ohne dass die im Protokoll aufgeführt sei, zum einen geäussert, dass sie ich mit den Bezeichnungen Obergeschoss und Dachgeschoss nicht so genau auskannte, und zum anderen, es könne in der Planungsphase auch einmal im Gespräch gewesen sein, dass die Tochter in das Dachgeschoss einziehe.

Das LG hat den Antrag mit Beschluss v. 8.9.2004 zurückgewiesen, weil die beantragte Berichtigung unzulässig sei. Es hat dies damit begründet, dass die Berichtigung nicht in Betracht komme, weil sonst das Protokoll in anderer Hinsicht unrichtig werde. Denn der zu berichtende Text schließe mit der Feststellung "laut diktiert und genehmigt" ab, weshalb eine Berichtigung nur dann möglich sei, wenn das Protokoll von der genehmigten Fassung abweiche.

Hiergegen richtet sichtet die am 15.9.2004 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten, der das LG nicht abgeholfen hat.

II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet, weil das LG den Protokollberichtigungsantrag des Beklagten im Ergebnis zu Recht als unzulässig behandelt hat.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung ist nur dann ausnahmsweise nicht statthaft, wenn die Beschwerde dazu führen würde, dass das Beschwerdegericht, welches an der Sitzung nicht teilgenommen hat, das Protokoll inhaltlich überprüfen müsste (vgl. Begründung des Rechtsausschusses zum Entwurf des § 164 ZPO, in BT-Drucks. 7/2769, 10). Eine Beschwerde ist deshalb statthaft, wenn - wie hier - die beantragte Berichtigung des Protokolls als unzulässig abgelehnt wurde, denn diese Beschwerde zielt nicht auf die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 563; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 164 Rz. 15, 18; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 164 Rz. 11).

Das LG hat die beantragte Protokollberichtigung im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgelehnt. Der Grund für die Unzulässigkeit beantragten Berichtigung des Protokolls ergibt sich allerdings nicht daraus, dass die Aufnahme der beiden vom Beklagten vermissten Äußerungen der Zeugin in das Protokoll dieses "in anderer Hinsicht unrichtig" machen würde. Die Einfügung von Erklärungen in das Protokoll, die in der Sitzung nicht vorgelesen und von den Parteien von den Parteien nicht genehmigt worden sind, ist nur dann unzulässig, wenn es sich um den Text eines Prozessvergleichs handelt (OLG Hamm v. 12.11.1982 - 26 W 19/82, MDR 1983, 410; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., Rz. 5). Bei einem solchen würde nämlich einerseits durch Änderungen am Vergleichstext der abschließende Vermerk "vorgelesen und genehmigt" unrichtig, und kommt andererseits die Berichtigung oder Einfügung an einer späteren Stelle des Protokolls nicht in Betracht, weil der abschließende Vermerk des § 162 ZPO bei einem Prozessvergleich Wirksamkeitsbedingung ist (allgemeine Meinung, Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 160 Rz. 5, m.w.N.). Demgegenüber besteht bei der Berichtigung einer Zeugenaussage die Möglichkeit, die Berichtigung nach dem Genehmigungsvermerk im Protokoll zu vermerken oder als Anlage dem Protokoll beizufügen (§ 164 Abs. 3 S. 1 ZPO), so dass der Vermerk nicht unrichtig würde. Dem steht nicht entgegen, dass damit die Berichtigung selbst nicht von einem Genehmigungsvermerk i.S.d. § 162 ZPO abgeschlossen wird. Denn dies hat nur zur Folge, dass dem Protokoll insoweit die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde fehlt, hindert aber nicht eine Verwertung der berichtigten Zeugenaussage im Rahmen des § 286 ZPO.

Der Protokollberichtungsantrag des Beklagten v. 3.9.2004 ist jedoch deshalb unzulässig, weil er nicht auf die Berichtigung einer Unrichtigkeit des Protokolls, sondern auf die Aufnahme weiterer Äußerungen i.S.d. § 160 Abs. 4 ZPO in das ...

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