Rz. 42

Die Voraussetzungen für den Beratungs-Rechtsschutz sind in § 4 Abs. 1 S. 1 lit. b geregelt in Verbindung mit der Leistungsart des Beratungs-Rechtsschutzes gem. § 2 lit. k ARB 2010.

Zu beachten ist, dass in der entsprechenden Regelung der ARB 2010 auch Beratungs-Rechtsschutz in Betracht kommt in Angelegenheiten der Lebenspartnerschaft.[27]

[27] Harbauer/Maier, ARB 2000, § 4 Rn 6.

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