Rz. 3

Als Anspruchsgrundlage kommt weiter § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in Betracht, wenn die Pflegeleistung in Erwartung einer künftigen Zuwendung erfolgte und der Erblasser diese Erwartung nicht erfüllt hat.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge