Rz. 435

Das Arrestgesuch (der Antrag) muss Tatsachen benennen, aus denen sich der zu sichernde Unterhaltsanspruch (vgl. § 916 ZPO) sowie der Arrestgrund (vgl. §§ 917, 918 ZPO) ergeben. Der Unterhaltsanspruch und der Arrestgrund sind nach § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf die Abwendungsbefugnis des § 923 ZPO ist die Angabe der zu sichernden Geldforderung erforderlich.

 

Rz. 436

Durch Arrest können – wie bereits erwähnt – zukünftige Unterhaltsansprüche gesichert werden. Das Arrestbedürfnis entfällt nicht deshalb, weil bereits ein Titel – bzw. ggf. (nur) eine einstweilige Anordnung – vorliegt, da aus den Titeln nur wegen fälliger Unterhaltsansprüche vollstreckt werden kann, während der Arrest die Zukunft betrifft.

Unterhaltsrückstände können gesichert werden, solange noch kein Titel vorliegt; ansonsten ist eine schlichte Vollstreckung möglich.[636]

[636] Vgl. dazu Menne, FamRZ 2004, 6 ff.

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