Rz. 427

Die einstweilige Unterhaltsanordnung ist ein "sehr scharfes Schwert". Der Unterhaltsgläubiger bekommt mit ihr einen stabilen Titel, der nicht mit Rechtsmitteln überprüft werden kann (vgl. § 57 FamFG). Die Abänderungsmöglichkeiten des Unterhaltsschuldners können vom Titelgläubiger zumindest in die Länge gezogen werden, wenn er sich taktisch klug verteidigt.[633] Rückzahlungsansprüche scheitern regelmäßig am Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB.

Nach wie vor wird bei Unrichtigkeit der Titulierung dem Unterhaltsschuldner auch kein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO zugestanden (vgl. § 119 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist aus anwaltlicher Sicht durchaus empfehlenswert; der Mandant erhält einen schnellen Titel, der von der Gegenseite nur mit großem Aufwand korrigiert werden kann. Das einzige Risiko besteht darin, dass Familiengerichte mitunter dazu neigen, das Verfahren wie ein Hauptsacheverfahren zu betreiben, so dass sich mancher Vorteil dadurch relativiert. Strategisch kann auf eine solche gerichtliche Verfahrensführung nur mit der Verzögerungsrüge nach § 198 GVG bzw. auch mit einem Befangenheitsantrag reagiert werden.

Ein weiteres Risiko ist, dass gegen eine "falsche" Entscheidung im eAO-Verfahren keine Rechtsmittelmöglichkeiten gegeben sind. Dies muss dem Mandanten erläutert werden, denn eine solche Entscheidung bedeutet Zeitverlust und Kosten.

 

Rz. 428

Der Gesetzgeber wird dennoch darauf zu achten haben, dass die Risikoverteilung nicht zu sehr aus dem Gleichgewicht gerät; der Schutz des zu Unrecht in Anspruch genommenen Unterhaltschuldner sollte zumindest durch analoge Anwendung der §§ 241, 242 FamFG (teilweise) sichergestellt werden.

[633] Vgl. dazu ausführlich Jüdt, FuR 2012, 570 ff. sowie 635 ff.

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