Rz. 517

§ 255 FamFG knüpft an die Regelung des § 254 FamFG an und ordnet für den Fall des Antrags eines Beteiligten die Durchführung des streitigen Verfahrens an, soweit Einwendungen nach § 252 Abs. 1 S. 3 FamFG nicht zurückzuweisen oder nach § 252 Abs. 25 FamFG zulässig sind. Wurde von einem Beteiligten das streitige Verfahren beantragt, ist vom Gericht wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache vorzugehen, § 255 Abs. 2 S. 1 FamFG.

Einwendungen sind nach § 255 Abs. 2 S. 2 FamFG als Erwiderung auf den Antrag anzusehen. Die 120 % Grenze für Unterhalt gilt in diesem Verfahrensstadium nicht mehr, so dass auch ein weitergehender Antrag zulässig ist. Der höhere Unterhalt wird mit Zustellung des antragserweiternden Schriftsatzes rechtshängig.

 

Rz. 518

Der Rechtspfleger, der für das vereinfachte Verfahren zuständig ist (§ 25 Nr. 2c) RPflG), gibt das Verfahren mit dem Antrag, in das streitige Verfahren überzugehen, an den zuständigen Familienrichter ab, der den weiteren Verfahrensgang festlegt. Die Beteiligten benötigen nunmehr eine anwaltliche Vertretung, vgl. § 114 Abs. 1 FamFG.

Soweit der Antragsgegner im vereinfachten Verfahren bereits in ausreichendem Umfang Auskunft erteilt hat, kann sofort eine mündliche Verhandlung anberaumt werden.

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