aa) Isoliertes Unterhaltsverfahren

 

Rz. 158

Handelt es sich um ein isoliert in Verfahrensstandschaft betriebenes Unterhaltsverfahren, so tritt das volljährig gewordene Kind durch gewillkürten Beteiligtenwechsel, der keiner Zustimmung des Gegners bedarf, selbst in den Rechtsstreit ein.[206] Das Kind führt das Verfahren in dem Stand weiter, in dem es sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit befunden hat; dies ist bedingt durch § 1629 Abs. 3 S. 2 BGB. Wird das Kind vor Eintritt der Rechtskraft volljährig, so kann es selbst Rechtsmittel einlegen. Andererseits muss mit Volljährigkeit die Beschwerde des verpflichteten Unterhaltsschuldners gegen das Kind eingelegt werden.

Über die Verwendung des zukünftigen Unterhalts entscheidet das volljährige Kind allein. Der rückständige Unterhalt gebührt dagegen im Innenverhältnis dem bisher betreuenden Elternteil, wenn er bisher Naturalunterhalt geleistet hat, d.h. ihm steht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil zu (Gesamtgläubigerschaft zum fortbestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes, § 428 BGB). Das volljährige Kind ist gemäß §§ 242, 1618a BGB verpflichtet, den eingehenden Unterhalt an den bisher betreuenden Elternteil abzuführen.

[206] BGH FamRZ 2013, 1378 ff.

bb) Unterhalt als Folgesache

 

Rz. 159

Dasselbe gilt in der Folgesache Kindesunterhalt, wenn die Volljährigkeit während des Scheidungsverfahrens eintritt. Das Verfahren ist nach § 140 Abs. 1 FamFG abzutrennen und als isolierte Familiensache (nunmehr durch das volljährige Kind) selbst fortzuführen.[207]

[207] BGH FamRZ 1985, 471.

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