Rz. 181

Erhält der Unterhaltsberechtigte BAföG-Leistungen, kann ebenfalls eine Überschneidung mit Unterhaltsansprüchen auftreten.

§ 37 Abs. 1 S. 1 BAföG ordnet in Übereinstimmung mit den o.g. Vorschriften erneut eine cessio legis an:

 

Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist.

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