OFD Frankfurt, 27.3.2017, S 0130 A - 21 - St 32

 

1. Allgemeines

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (§ 11 BAföG). Auf den Bedarf sind Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie das Einkommen seines Ehegatten/Lebenspartners und seiner Eltern anzurechnen (§ 11 Abs. 2 BAföG).

Als Einkommen gelten

  • die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (§ 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG)
  • nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat (§ 21 Abs. 2a Satz 1 BAföG) sowie
  • in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

    1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 BAföG),
    2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach dem BAföG (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG) und
    3. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten/Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat (§ 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG).

Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG). Für die Anrechnung des Einkommens der Eltern und des Ehegatten/Lebenspartners des Auszubildenden sind die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend (§ 24 Abs. 1 BAföG).

 

2. Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch des Leistungsträgers kann sich aus den folgenden Anspruchsgrundlagen ergeben:

  1. § 31a Abs. 1 Nr. 1b) Buchstaben bb) AO (siehe hierzu ofix: AO/31a/6 Tz. 3)
  2. § 31a Abs. 1 Nr. 2 (siehe hierzu ofix: AO/31a/6 Tz. 4)
  3. § 21 Abs. 4 SGB X (siehe hierzu ofix: AO/30/20)

Die Durchführung des BAFöG obliegt in Hessen neben den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 1 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum BAFöG) auch den Studentenwerken.

Es ist grundsätzlich nicht zulässig, der zuständigen Stelle durch die Übersendung von Kopien der Einkommensteuerbescheide Auskunft zu erteilen. Diese enthalten regelmäßig Angaben, die für die Durchführung von Verfahren nach dem BAFöG nicht erforderlich sind und wegen des Steuergeheimnisses ohne Zustimmung des Betroffenen nicht offenbart werden dürfen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 und 3 AO).

Zur Vereinfachung des Auskunftsverfahrens verwenden die Ämter für Ausbildungsförderung einen bundeseinheitlichen Vordruck. Die durch Ankreuzen und Ausfüllen zu gebenden Auskünfte umschreiben dem Grunde und dem Umfang nach, welche Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach dem BAFöG für die Berechnung von Leistungen erforderlich sind und daher von den Finanzbehörden mitgeteilt werden dürfen und müssen. Dabei ist entsprechend den Anmerkungen im Formular zu beachten, dass nur die Verhältnisse der Person, auf die sich die Anfrage bezieht, mitgeteilt werden (Vater, Mutter oder Ehegatte des antragstellenden Auszubildenden, nicht Stiefvater oder Stiefmutter). Der Vordruck wird den Finanzbehörden in doppelter Ausfertigung vorgelegt; ein Exemplar verbleibt in den Steuerakten.

Soweit von der Finanzbehörde die Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld verlangt wird, falls die Veranlagung noch nicht durchgeführt ist, reicht es aus, diese Beträge im Wege der Schätzung überschlägig zu ermitteln; eine fiktive Veranlagung zur Ermittlung der voraussichtlichen Steuer ist nicht erforderlich. Sollte im Einzelfall auch die ungefähre Höhe der Steuer nicht bestimmbar sein, ist hierauf in dem Formular hinzuweisen.

In Einzelfällen können für das Verfahren nach dem BAFöG weitere steuerliche Angaben erforderlich sein, die in dem Anfragevordruck nicht vorgesehen sind. Soweit das anfragende Amt für Ausbildungsförderung die Notwendigkeit der Auskünfte für die vorzunehmenden Berechnungen nachgewiesen hat, sind die Auskünfte zu erteilen.

Ändern sich nach Erteilung einer Auskunft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen, sind die Finanzbehörden berechtigt, dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eine geänderte Mitteilung zu übersenden.

 

3. Übergang von Unterhaltsansprüchen

Leisten Eltern den gesetzlichen Unterhalt für ihr Kind nicht oder nicht vollständig (§§ 1601 ff. BGB), sodass die Ausbildung des Kindes gefährdet ist, wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Unterhaltsbetrags geleistet, vgl. § 36 BAföG. Der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern geht zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, vgl. § 37 BAföG.

Ersucht die zuständige Stelle um Auskunft, um den auf sie übergegangenen privatrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern durchzusetzen, ist eine Auskunftserteilung nach § 31a Abs. 1b) Buchstabe bb) AO zulässig, soweit diese für das Verfahren erforderlich ist.

 

Normenkette

AO 1977 § 31a Abs. 1 Buchst. ...

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