Rz. 472

Das Beschwerdegericht kann gem. § 117 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 521 Abs. 2 ZPO dem Beschwerdegegner eine Erwiderungsfrist setzen. Diese Frist ist dann auch prozessualer Anknüpfpunkt für die Anschlussbeschwerde, vgl. § 117 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 524 Abs. 2 S. 2 und S. 3 ZPO, die nur bis zum Ablauf dieser gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig ist.

 

Rz. 473

Keine Anwendung findet die Befristung nach § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO bei wiederkehrenden Leistungen, also in Unterhaltssachen. Damit kann eine Anschlussbeschwerde sogar noch in der mündlichen Verhandlung beim Beschwerdegericht erhoben werden.

Die Beteiligten sind in Unterhaltssachen gehalten, auf jegliche Änderung maßgeblicher Unterhaltsverhältnisse unverzüglich zu reagieren, ansonsten sie in späteren Abänderungsverfahren präkludiert sind, vgl. § 238 Abs. 2 FamFG.[668]

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