Leitsatz

Die Ehe der Parteien war bereits im Jahre 1990 geschieden worden. Die Ehefrau machte den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich aus einer bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich teilweise ausgeglichenen betrieblichen Altersversorgung geltend. Das FamG hat den Ehemann durch Beschluss vom 6.12.2005 zur Zahlung einer Ausgleichsrente verpflichtet. Hiergegen wandte er sich mit seiner Beschwerde. Mit der von ihr eingelegten Anschlussbeschwerde verlangte die Ehefrau, den Versorgungsausgleich neu durchzuführen.

 

Sachverhalt

Durch Verbundurteil vom 3.4.1990 hatte das AG die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich auf Basis einer ehezeitbezogenen gesetzlichen Rente der Ehefrau von 164,20 DM monatlich und einer ehezeitbezogenen gesetzlichen Rente des Ehemannes von 1.428,10 DM durchgeführt. Ferner war in den Versorgungsausgleich eine ehezeitbezogene Betriebsrente des Ehemannes bei der Firma IBM von jährlich 32.844,03 DM in der Weise einbezogen worden, dass auch insoweit der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt und der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 952,93 EUR übertragen wurden. Im Wege des erweiterten Splittings zum teilweisen Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes auf das betriebliche Altersruhegeld der Firma IBM war ein Betrag von 63,00 DM monatlich von dem Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen worden. Wegen des noch verbleibenden Betrages blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten, den die Ehefrau nunmehr beanspruchte.

Das AG hat neue Auskünfte bei den Versorgungsträgern eingeholt. Danach hatte die Ehefrau bei der DRV Bund ehezeitbezogene Anwartschaften von 73,90 EUR und der Ehemann solche i.H.v. 727,88 EUR erworben. Ferner hatte der Ehemann eine Betriebsrente von der Firma IBM, die sich zum Zeitpunkt des Bezuges der vorgezogenen Altersrente - dem 1.1.1994 - auf 1.687,26 EUR belief und seit dem 1.7.2007 1.919,47 EUR betrug.

Auf der Basis der neu eingeholten Auskünfte hat das AG den Ehemann verurteilt, an die Antragstellerin ab dem 29.3.2005 eine monatliche Ausgleichsrente von 587,60 EUR zu entrichten und zur Erfüllung die Abtretung dieser Ansprüche gegenüber der Firma IBM zu erklären.

Zur Begründung hat das erstinstanzliche Gericht ausgeführt, der Ehezeitanteil der Betriebsrente betrage 16.117,11 EUR. Nach Dynamisierung ergäbe sich ein Monatsbetrag von 387,13 EUR. Der hälftige Ausgleichsbetrag liege bei 193,57 EUR. Da die Betriebsrente bereits in Höhe eines Teilbetrages von 63,00 DM = 32,21 EUR durch erweitertes Splitting ausgeglichen sei, verbleibe noch ein dynamischer Restbetrag von 161,36 EUR. Nach Entdynamisierung ergebe sich nunmehr ein Zahlbetrag von 587,60 EUR.

Gegen die Entscheidung des AG wandte sich der Ehemann mit seiner am 24.2.2006 eingelegten und begründeten Beschwerde, die der Ehefrau zur Stellungnahme bis zum 20.4.2006 zugestellt wurde. Er begründete sein Rechtsmittel damit, dass vom AG der ermittelte dynamische Rentenbetrag unzutreffend berechnet worden sei.

Die Ehefrau beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen und im Wege der am 22.2.2007 eingelegten Anschlussbeschwerde, den Versorgungsausgleich neu durchzuführen.

Die Rechtsmittel beider Parteien blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde des Ehemannes für zulässig, jedoch in der Sache selbst für unbegründet.

In seiner Entscheidung setzte sich das OLG primär mit der Anschlussbeschwerde der Ehefrau auseinander, die es zwar für statthaft, im Ergebnis jedoch für unzulässig hielt.

Zwar enthalte § 621e Abs. 1, 3 ZPO keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 524 ZPO. Es entspreche jedoch allgemeiner Meinung, dass auch im Beschwerdeverfahren nach § 621e Abs. 1, 3 ZPO ein Anschlussrechtsmittel gegeben sei (Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 621e, Rz. 54 m.w.N.).

Dies gelte nach Neufassung des § 621e Abs. 3 S. 2 ZPO (Zöller/Philippi, a.a.O.).

Allerdings sei die Anschlussbeschwerde unzulässig, da nicht fristgerecht eingelegt. Nach § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO habe die Anschließung bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist zu erfolgen. Die bis zum 20.4.2006 gesetzte Erwiderungsfrist sei bei Eingang der Anschlussbeschwerde am 22.2.2007 bereits verstrichen gewesen.

Der Ausnahmetatbestand des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO, wonach die Frist des Satz 2 nicht gelte, wenn die Anschließung eine Verurteilung zukünftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen zum Gegenstand habe, greife nicht ein.

Im Ergebnis könne dahinstehen bleiben, ob es sich bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 1587g BGB um wiederkehrende Leistungen i.S.d. § 323 ZPO handele.

Die erweiterte Anschließungsmöglichkeit des § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO diene allein dem Zweck, dem Rechtsmittelgegner die Möglichkeit zu geben, eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sich ergebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Vermeidung eines Abänderungsverfahrens in das laufende Verfahren einzuführen.

Da die Ehefr...

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