Rz. 69

Nach § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Vorlage von Belegen geschuldet; dieser Anspruch bedarf der gesonderten Titulierung. Der Beleganspruch macht es möglich, die Höhe der angegebenen Einkünfte zu überprüfen. Der Beleganspruch bezieht sich aber nicht auf das Vermögen. Die vorzulegenden Belege sind im Antrag genau zu bezeichnen. Ob der Auskunftsverpflichtete die Belege im Original vorzulegen hat, ist umstritten.[87]

 

Rz. 70

 

Praxistipp

In der Praxis werden Kopien vorgelegt; die Vorlage von Originalen erscheint überzogen. Noch nicht vorhandene Dokumente, wie z.B. Steuerbescheide des gerade abgelaufenen oder laufenden Kalenderjahres können und müssen nicht vorgelegt werden.

Anwälte sollten beachten, dass Auskunft und Vorlage von Belegen zwei getrennte Ansprüche sind. Dies wird häufig übersehen und beantragt, Auskunft durch Vorlage von Belegen zu erteilen. Richtigerweise ist der Antrag zu stellen, Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen, wobei die Belege im Antrag genau zu bezeichnen sind (Vollstreckung!) und zur Einkommensermittlung erforderlich sein müssen.

Der unselbstständig tätige Unterhaltspflichtige hat die Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigungen in der Regel für den Jahreszeitraum (letztes Kalenderjahr oder die vergangenen 12 Monate) vorzulegen. Hinzukommen gegebenenfalls Abrechnungen über Spesen und Auslösungen, Krankengeld-, Arbeitslosengeld-, Arbeitslosenhilfe- oder Rentenbescheide. Die Vorlagepflicht umfasst auch Steuerbescheide, die in dem von der Auskunft umfassten Zeitraum ergangen sind, sowie die Steuererklärung.[88]

Der Selbstständige hat auf Verlangen die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen, die Einkommensteuererklärung und den Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

[87] Originale im Regelfall nicht erforderlich: BGH FamRZ 2014, 1542; OLG Frankfurt am Main FamRZ 1997, 1296; Hdb-FamR/Kintzel, Kap. 6 Rn 1019; a.A. KG FamRZ 1982, 614. Das Bestehen auf der Vorlage von Originalen kann jedenfalls rechtsmissbräuchlich sein. Die Praxis kommt weitgehend ohne Originale aus.
[88] BGH NJW 1983, 2243.

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